09.10.2009 08:05 - Rechtsprechung & Urteile
Behinderten Kindern ist Schulweg von 20 km zumutbar
Die meisten Bundesländer sehen vor, dass behinderte Kinder, soweit irgend möglich, in die „normalen“ Schulen integriert werden sollen. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Unterricht an der Regelgrundschule besteht allerdings nicht, wenn dort der Förderbedarf des behinderten Kindes nicht sichergestellt werden kann.
Schulweg von 20 km ist zumutbar
Die Eltern eines behinderten Kindes wollten, dass ihr Kind an der Grundschule vor Ort unterrichtet wird. Dies wurde von der zuständigen Schulbehörde abgelehnt, da an dieser Schule die sonderpädagogische Förderung des Kindes nicht gewährleistet werden könne. Das Kind wurde der 20 km entfernt liegenden integrativen Grundschule, an der behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam unterrichtet werden, zugewiesen. Die Eltern wehrten sich gegen diese Zuweisung schließlich vor Gericht – und unterlagen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschied in seinem Urteil vom 15.05.2009 (Aktenzeichen 2 A 10036/09 OVG), dass nur durch den Besuch der Schwerpunktschule die sonderpädagogische Förderung des Kindes gewährleistet werden könne. Ein Schulweg von 20 km sei daher von Kind und Eltern hinzunehmen.
Quelle: Fachverlag für Recht u. Führung
Die Eltern eines behinderten Kindes wollten, dass ihr Kind an der Grundschule vor Ort unterrichtet wird. Dies wurde von der zuständigen Schulbehörde abgelehnt, da an dieser Schule die sonderpädagogische Förderung des Kindes nicht gewährleistet werden könne. Das Kind wurde der 20 km entfernt liegenden integrativen Grundschule, an der behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam unterrichtet werden, zugewiesen. Die Eltern wehrten sich gegen diese Zuweisung schließlich vor Gericht – und unterlagen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschied in seinem Urteil vom 15.05.2009 (Aktenzeichen 2 A 10036/09 OVG), dass nur durch den Besuch der Schwerpunktschule die sonderpädagogische Förderung des Kindes gewährleistet werden könne. Ein Schulweg von 20 km sei daher von Kind und Eltern hinzunehmen.
Quelle: Fachverlag für Recht u. Führung
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