Liebe Besucher und Nutzer des Marketing & Business Portals,

nach 6 Jahren wird es Zeit für eine komplette Überarbeitung unseres Portals!
Im Februar 2012 erfolgt daher ein Relaunch unseres Portals!

Da eine ganz neue Struktur folgen wird, werden ab 01.09.11 bis zum Relaunch
keine Inhalte mehr aktualisiert. Ebenso nehmen wir keine neuen
Webkatalogeinträge mehr! In Kürze erhalten Sie an dieser Stelle
einen Link zur neuen Datenbank, in der Sie sich dann bereits für das
neue Portal anmelden können!

Wir danken für Ihr Verständnis und freuen uns auf Ihren nächsten Besuch!


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Wettbewerbsrecht

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Bald auch Firefox und Opera per Windows-Update?:
Wenn es nach dem Willen der EU-Wettbewerbsbehörde geht, dann könnte Microsoft bald dazu verdonnert werden, nicht nur den Internet Explorer standardmäßig als Browser mitzuliefern, sondern auch Firefox und Opera als automatisches Update anzubieten.
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Das neue UWG: Warum Sie sich schon jetzt darauf einstellen sollten:
nfang 2009 wird ein umfassend reformiertes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft treten. Es bringt einschneidende Veränderungen für die Werbung und das Verhalten gegenüber Kunden mit sich.
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EU plant einheitliche Regelungen im Vebraucherrecht:
Die EU plant umfangreiche Reformen im elektronischen Handel. Ziel ist es, den Kunden der EU-Mitgliedsstaaten den Weg ins Internet zu erleichtern.
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Kein Wettbewerbsverstoß bei Preisunterschied zwischen Werbe- und Regalpreis:
Zeichnen Sie Ware im Regal mit einem teureren Preis aus, als in Ihrer Werbung angegeben, ist das kein Wettbewerbsverstoß, wenn Sie an der Kasse dem Kunden von vornherein den – niedrigeren – Preis aus der Werbung in Rechnung stellen (Bundesgerichtshof, 4.10.2007, Aktenzeichen: I ZR 182/05).
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Irreführende Werbung: Vorsicht mit der Bezeichnung „das Original“:
Vorsicht, wenn Sie mit dem Begriff „das Original“ werben möchten. Die Bezeichnung dürfen Sie nur verwenden, wenn das Produkt auch tatsächlich das erste seiner Art auf dem Markt war.
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Werbung mit selbstverständlichen Marktkonditionen ist unzulässig:
Wer mit Konditionen um Kunden wirbt, die am Markt selbstverständlich sind, handelt wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf, 4.7.2007, Az: 12 O 156/07). Denn: Wenn die aufgeführten Konditionen für den Kunden keinen Vorteil gegenüber anderen, vergleichbaren Angeboten bieten, ist die Werbung irreführend.
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Werbung mit selbstverständlichen Marktkonditionen ist unzulässig:
Wer mit Konditionen um Kunden wirbt, die am Markt selbstverständlich sind, handelt wettbewerbswidrig (Landgericht Düsseldorf, 4.7.2007, Aktenzeichen: 12 O 156/07). Denn: Wenn die aufgeführten Konditionen keinen Vorteil für den Kunden gegenüber anderen, vergleichbaren Angeboten bieten, ist die Werbung irreführend.
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Antrag auf einstweilige Verfügung scheitert bei zu langem Warten:
Wenn Sie Werbung schalten oder eine Internet-Seite betreiben, müssen Sie jederzeit damit rechnen wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt zu werden oder gar eine gerichtliche Unterlassungsverfügung zu erhalten.
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Keine Abmahnung bei fehlenden Pflichtangaben in Geschäftsbriefen:
Fehlt auf Ihrer Geschäftspost eine Pflichtangabe aus § 15b Gewerbeordnung (für gewerbliche Unternehmen ohne Handelsregistereintrag) bzw. § 37a Handelsgesetzbuch (für Unternehmen mit Handelsregistereintrag), wie zum Beispiel Ihr Name, rechtfertigt das keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen Sie.
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Werbung mit Rabatt-Würfeln ist unzulässig:
Klingt nach einer pfiffigen Werbeidee: Kunden würfeln an der Kasse um Rabatte zwischen 5 und 25 Prozent, wobei 5 Prozent Mindestrabatt garantiert werden.
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